Grundpreisangaben im Onlineshop: Was Händler beachten müssen

Grundpreisangaben im Onlineshop: Was Händler beachten müssen

Für die Angabe von Grundpreisen in Onlineshops gibt es sehr genaue rechtliche Vorgaben, die aber nicht von allen Händlern in vollem Umfang eingehalten werden. Vor genau sechs Monaten, am 28. Mai 2022 wurden diese Vorgaben noch einmal verschärft. Noch immer stoßen wir bei Kunden auf unvollständige oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form angezeigte Preisinformationen im Shop. Und auch beim Export von Produktfeeds und in strukturierten Daten müssen die Regeln für Grundpreisangaben genau befolgt werden. Wir fassen zusammen, welche Angaben laut Preisangabenverordnung (PAngV) und BGH-Urteil an welcher Stelle und in welcher Form gemacht werden müssen und erklären, wie das technisch umzusetzen ist.

Grundpreise: Was ist das noch mal?

Shopbetreiber, die Produkte anbieten, die nach Gewicht, Länge, Fläche oder Volumen verkauft werden, müssen dabei neben dem Verkaufspreis des Produkts in der angebotenen Einheit jeweils den Preis je Mengeneinheit – den sogenannten Grundpreis – angeben. Beim Gewicht ist das für verpackte Produkte der Preis pro Kilogramm, bei der Länge der Preis pro Meter, und bei der Fläche der Quadratmeterpreis. Für das Volumen richtet sich die Wahl der Mengeneinheit für den Grundpreis nach der Ware. Laut PAngV § 5, Abs. 1 ist für Grundpreise nach Volumen „die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht“.

Der Sinn dahinter: Kunden sollen an ähnlichen Produkten, die in unterschiedlichen Packungsgrößen oder Maßen angeboten werden, auf einen Blick und ohne kompliziertes Kopfrechnen erkennen können, welches der Angebote günstiger oder teurer ist. In Deutschland wird das durch die Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt, die 2022 noch einmal nachgeschärft wurde. Aktuell wird berichtet, dass sich die Zahl der Abmahnungen gegen Onlineshops mit unvollständigen oder nicht korrekten Grundpreisangaben häuft.

Die Rechtslage

Im Hinblick auf Grundpreisangaben in Onlineshops gab es im Mai 2022 Neuerungen in der Gesetzgebung und in der Rechtsprechung.

Gesetzgebung: Preisangabenverordnung nachgeschärft

Am 28. Mai 2022 ist im Rahmen der Umsetzung der Omnibusrichtlinie eine angepasste Fassung der Preisangabenverordnung rechtlich bindend in Kraft getreten. Seither gelten noch einmal strengere Bestimmungen für die Angabe von Grundpreisen in Onlineshops sowie in Produktfeeds und strukturierten Daten für Marktplätze.

Für verpackte Produkte, die nach Volumen oder Gewicht verkauft werden, dürfen seit sechs Monaten 100 Milliliter oder 100 Gramm nicht mehr als Bezugseinheit für den Grundpreis angegeben werden. Grundpreise für diese Waren müssen nun zwingend für einen Liter oder ein Kilogramm angegeben werden. Wenn eine Online-Apotheke eine Packung mit 20 x 0,5 ml Augentropfen für 10 Euro anbietet, muss der Grundpreis dafür also mit 1.000 €/1l” angegeben werden. Bei lose und nach Volumen oder Gewicht angebotener Ware ist das anders. Hier ist laut PAngV § 5, Abs. 2 „als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden“.

Wer im Shop noch „100 ml“- oder „100 g“-Angaben für verpackte Waren anzeigen lässt, läuft Gefahr, von Abmahnanwälten ins Visier genommen zu werden. Und Händler, die ihre Produkte über Feeds und strukturierte Daten auch auf weiteren Verkaufskanälen wie Google Shopping und den Marktplätzen von Amazon und eBay oder im Social Selling anbieten, müssen die nachgeschärften Vorgaben der Preisangabenverordnung dabei seit Ende Mai 2022 ebenso berücksichtigen.

Ausnahmen gibt es nur in Sonderfällen: „Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist“ (PAngV § 4 Abs. 1 Satz 2) sowie für die in PAngV Abs. 3 genannten Waren. Wer zum Beispiel ein Gläschen mit 0,5 Gramm Safranfäden für 5 Euro im Sortiment hat, muss im Shop dafür ausnahmsweise nicht zwingend den Grundpreis „10.000 €/1 kg“ angeben, da das Nenngewicht der Einheit unter 10 Gramm liegt.

Rechtsprechung: BGH-Urteil vom 19. Mai 2022 zur Erkennbarkeit von Grundpreisangaben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch kurz vor dem Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung (am 19. Mai 2022 – Az.: I ZR 69/21) in einem Urteil festgestellt, dass die sich aus dem europäischen Recht ergebende Anforderung der „klaren Erkennbarkeit“ des Grundpreises nur dann zu erfüllen ist, wenn der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, so dass beide zusammen auf einen Blick wahrgenommen werden können – und zwar ohne Mouseover, oder das Aufklappen eines Akkordeons.

Grundpreisangaben in Shopware Onlineshops technisch umsetzen

Damit Grundpreise im Shop korrekt ausgegeben werden können, müssen sie in der Produktverwaltung entsprechend konfiguriert sein. Für Onlineshops auf der Grundlage von Shopware haben wir das schon an anderer Stelle erklärt:

Aber je nachdem, welche Erweiterungen installiert worden sind oder welche individuellen Anpassungen an der Shopoberfläche vorgenommen worden sind, kann es sein, dass die Ausgabe der Grundpreise nicht überall den rechtlichen Vorgaben entspricht.

Wo überall müssen Grundpreise ausgegeben werden?

Die Verpflichtung, den Grundpreis zusätzlich zum Gesamtpreis und in dessen unmittelbarer Nähe anzeigen zu lassen, gilt an allen Stellen im Shop (und auch jenseits des eigenen Shops), an denen Produkte mit Preisen angeboten werden: Auf der Produktseite, auf der Kategorieseite, im Cross-Selling („Das könnte Sie auch interessieren“) und an allen weiteren Stellen, an denen Gesamtpreise zu Produktangeboten ausgegeben werden. Im Checkout dagegen ist die Grundpreisangabe nicht verpflichtend, wenn Kunden zuvor bereits korrekt informiert worden sind und auf dieser Grundlage bereits eine Kaufentscheidung getroffen haben. Die Anzeige von Produkten im Bestellvorgang wird rechtlich dann nicht mehr als Kaufangebot gewertet, so dass hier auf die Angabe von Grundpreisen verzichtet werden könnte. Schaden kann die zusätzliche Information aber auch an dieser Stelle nicht. Die Produktdarstellung im Warenkorb lässt als Grenzfall betrachten – und im Zweifel ist die Grundpreisangabe sicherheitshalber natürlich immer zu empfehlen.

Händler müssen ihren Shop sehr genau prüfen – im Hinblick darauf, ob an versteckten Stellen wie etwa in den Ergebnissen der internen Suche oder in eingeblendeter Werbung bereits Gesamtpreise, aber noch keine Grundpreise angezeigt werden. Denn eines gilt, wo immer ein Shopbetreiber „gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt“: Er „hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben“ (PAngV § 4 Abs. 1 Satz 1) – also auch im Newsletter, auf Werbeanzeigen in Suchmaschinen, auf anderen Websites oder in Printmedien. Nicht erlaubt ist dabei übrigens das besondere Hervorheben des Grundpreises, insbesondere, wenn er niedriger als der Gesamtpreis des Produkts ist.

Was ist für Produktfeeds und Marktplätze zu beachten?

Wer seine Produkte nicht nur über den eigenen Shop, sondern zusätzlich über weitere Verkaufskanäle wie Google Shopping oder die Marktplätze von Amazon und eBay anbietet, muss auch hier sehr umsichtig vorgehen, um sicherzustellen, dass die Grundpreise überall richtig dargestellt werden. Und auch für Ergebnisse in der Google Bildersuche kann es zu Abmahnungen kommen – auch wenn eigentlich alles richtig gemacht wurde.

Google Shopping

Damit Grundpreise für Produkte in Google Shopping korrekt angezeigt werden, muss das Attribut unit_pricing_measure im Google-Merchant-Center-Konto verwendet werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass auch Händler, die das gewissenhaft getan haben, Abmahnungen wegen fehlender Grundpreisangaben in Google Shopping erhalten haben. Der Hintergrund: Offenbar gab (und gibt?) es immer wieder Ausfälle in der Anzeige von Grundpreisen für Produkte in Google Shopping. Technisch gesehen ist dafür natürlich Google verantwortlich, aber rechtlich gesehen müssen die Händler sicherstellen, dass ihre Produkte quer über alle Vertriebs- und Marketingkanäle im Einklang mit der PAngV dargestellt werden. Daher ist zu empfehlen, den jeweiligen Grundpreis für Google Shopping für alle von der Grundpreispflicht betroffenen Produkte in die Artikelbezeichnung hineinschreiben zu lassen.

Beispiel Grundpreis Google Merchant Center
Beispiel für die Grundpreisangabe im Google Merchant Center Quelle: Google Merchant Center-Hilfe

Amazon Marketplace

Im Amazon Marketplace haben Händler die Möglichkeit, Grundpreise für ihre Produkte automatisch anzeigen zu lassen. Davon sollten sie unbedingt Gebrauch machen, damit neben dem Gesamtpreis immer auch der Grundpreis erscheint: in Produktübersichtsseiten mit Suchergebnissen, auf der Produktdetailseite und im Cross-Selling („Gesponserte Produkte zur Auswahl“). 

eBay

Wer Produkte über eBay anbietet, hat dort ebenfalls die Möglichkeit, Grundpreise durch das Hinterlegen der entsprechenden Informationen korrekt darstellen zu lassen. Allerdings werden die Grundpreisangaben dann zwar auf der Produktdetailseite angezeigt, nicht jedoch an anderen Stellen, an denen sie aber ebenso vorgeschrieben sind, da hier Produkte mit ihren Gesamtpreisen als Angebote dargestellt werden. Dieses Problem ist bekannt aus den Suchergebnissen, aus den Cross-Selling-Angeboten („Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen“), bei Artikeln mit mehreren Varianten und im Zusammenhang mit Angeboten, für die Mengenrabatte gewährt werden.

Für die Sichtbarkeit von Grundpreisen in Suchergebnissen und Cross-Selling hilft die Aufnahme des Grundpreises in die Artikelbezeichnung. Sofern alle Varianten denselben Grundpreis haben, gilt das auch für die Preisanzeige von Variantenartikeln. Sollten die Grundpreise der Varianten jedoch voneinander abweichen, sollte der jeweilige Grundpreis vor die Bezeichnung der Variante geschrieben werden, so dass er im Drop-down unmittelbar sichtbar ist. Wer Produkte, für die Grundpreisangaben verpflichtend sind, über eBay anbietet und dafür Mengenrabatte gewähren will, sollte hier die einzelnen Rabattstufen als einzelne Produkte einpflegen und auf die Mengenrabatt-Funktionalität von eBay verzichten, um sicherzustellen, dass neben den Gesamtpreisen auch immer die passenden Grundpreise ausgegeben werden.

Google Bildersuche

Welche Bilder mit welchen begleitenden Informationen in der Google Bildersuche landen, können Shopbetreiber zwar durch gezieltes Bilder-SEO beeinflussen, direkt steuern lässt sich das jedoch nicht. Aber auch hier lauert die Gefahr, dass Produkte in den Suchergebnissen mit ihrem Gesamtpreis aber ohne korrekte Grundpreisangabe dargestellt werden. Bekannt ist dieses Problem nicht zuletzt im Zusammenhang mit Produktbildern, die mitsamt Produktinformationen von eBay geholt und in den Bilder-Suchergebnissen auftauchen. Wer Produkte über den Verkaufskanal eBay vertreibt, sollte mit Blick auf die Google Bildersuche also – wie oben bereits beschrieben – die vollständige Grundpreisangabe jeweils in die Artikelbezeichnung aufnehmen, damit sie auch in den Ergebnissen der Bildersuche gut erkennbar ist – auf den ersten Blick sichtbar und in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises.

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