Was bedeutet das Verpackungsgesetz (VerpackG) für Betreiber von Onlineshops?

Was bedeutet das Verpackungsgesetz (VerpackG) für Betreiber von Onlineshops?

Zum Jahreswechsel tritt das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bislang geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Vom 1. Januar 2019 an gibt es daher für Betreiber von Onlineshops eine Reihe von Änderungen im Hinblick auf den Umgang mit Verpackungen und den entsprechenden Rückhol-Systemen. Wir fassen die wichtigsten Fakten zusammen und erklären, was nun zu tun ist.

Wie ist die Rechtslage bislang?

Eine (mittlerweile mehrfach ergänzte und geänderte) EU-Richtlinie von 1994 legt fest, dass Hersteller auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernehmen müssen. In Deutschland werden Händler, die für den Versand Um- und Versandverpackungen in den Verkehr bringen, vom Gesetzgeber in dieser Frage – im Rahmen der Verpackungsverordnung – wie Hersteller behandelt. Das heißt, dass sie die Verantwortung für die von ihnen in Umlauf gebrachten Versand- und Umverpackungen in Form von Kostenbeteiligungen über sogenannte Rückhol-Systeme tragen müssen.

Was ändert sich durch das Verpackungsgesetz?

In Deutschland regelt das Verpackungsgesetz – wie bereits die Verpackungsverordnung – die Kostenbeteiligung von Herstellern und Händlern an der Entsorgung und Wiederverwertung von Verkaufs- und Transportverpackungen durch Endkunden. So müssen sich Onlinehändler weiterhin an einem oder mehreren Rückhol-Systemen beteiligen. Neu ins Leben gerufen wurde nun die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit Sitz in Osnabrück, deren Aufgabe es ist, hinsichtlich der „Inverkehrbringer“ von Verpackungen für Transparenz zu sorgen und die Datenerhebung zentral zu bündeln. Zudem überwacht sie die Erfüllung von ökologischen Zielen wie Recyclingquoten und die Förderung nachhaltiger Verpackungen. Im Zusammenhang mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister entstehen für Hersteller und Händler nun noch einmal zusätzliche Pflichten.

So erklärt der Gesetzgeber das Verpackungsgesetz

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Datenschutzhinweis

Was müssen Shopbetreiber darüber wissen?

Für die Betreiber von Onlineshops sind für den Übergang von der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz vor allem fünf Punkte wichtig. Erstens sind sie künftig verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen, zweitens müssen sie Daten zu den von ihnen in den Umlauf gebrachten Verpackungen melden und haben – das ist bereits der dritte wichtige Punkt – die Möglichkeit, entsprechende Dienstleister mit der Erfüllung dieser Pflichten zu betrauen. Viertens gibt es eine Reihe von geänderten Definitionen für wichtige Begriffe zum Thema Verpackungen, und fünftens sollen die Lizenzentgelte der Rückhol-Systeme künftig enger an ökologische Kriterien geknüpft werden.

Registrierungspflicht

Betreiber von Onlineshops müssen sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren lassen. Alle in der Datenbank LUCID registrierten „Inverkehrbringer“ von Verpackungen werden auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister veröffentlicht, was für maximale Transparenz sorgen soll. Kosten für die Shopbetreiber entstehen dabei keine.

Datenmeldepflicht

Onlinehändler sind ab Anfang 2019 dazu verpflichtet, unter Angabe ihrer von der Zentralen Stelle erteilten Registrierungsnummer die Materialarten und die jeweilige Masse der von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen (etwa das Gewicht der verbrauchten Luftpolsterfolie, der Kartons oder Versandtaschen aus Pappe) zu melden. Auch der Name des genutzten Rückhol-Systems und der Zeitraum für die Systembeteiligung müssen im Rahmen der Datenmeldung mitgeteilt werden. Diese Meldungen sind unverzüglich und bereits für kleine Mengen durchzuführen – auch bei Änderungen im laufenden Betrieb des Onlineshops.

Beauftragung Dritter

Zur Vorbereitung der Registrierung und der Datenmeldungen können Dritte beauftragt werden, sofern diese „über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen“. Die Verantwortung für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung dieser Pflichten trägt jedoch auch dann allein der Shopbetreiber.

Neue Definitionen

Um die rechtlichen Bestimmungen klarer zu fassen, sind im neuen Verpackungsgesetz einige Begriffe neu definiert worden. Mit ’systembeteiligungspflichtige Verpackungen‘ sind Verpackungen gemeint, die nach Gebrauch „typischerweise“ beim Endverbraucher (dazu werden laut § 3, Absatz 11 VerpackG neben privaten Haushalten auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Hotels, Gaststätten oder Krankenhäuser gezählt) als Verpackungsmüll anfallen. Zudem sind ‚Umverpackungen‘ künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln. Und ‚Versandverpackungen‘ gelten künftig eindeutig als Verkaufsverpackungen, so dass eine Vorlizenzierung ausgeschlossen ist. Kurz aber umständlich zusammengefasst lässt sich demnach sagen: Im Sinne des Verpackungsgesetzes sind Shopbetreiber für alle, und zwar wirklich alle durch sie im Zusammenhang mit der verkauften Ware zusätzlich (also über Verpackungen, in der sie die Ware möglicherweise erhalten haben, hinaus) in den Umlauf gebrachten Verpackungsmaterialien verantwortlich.

Ökologische Gestaltung der Lizenzentgelte

Mithilfe sogenannter „modulierter“ Lizenzentgelte sollen Hersteller und (Online-)Händler künftig dazu bewegt werden, Verpackungsmaterialien einzusetzen, die wenigstens anteilig aus recycelten oder zu einem hohen Prozentsatz recycelbaren Materialien bestehen. Die entsprechenden Kriterien werden derzeit noch durch die Zentrale Stelle erarbeitet. In Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt und in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt soll jedoch noch im Laufe des Jahres 2018 ein „vorläufiger Mindeststandard“ fertiggestellt werden.

Was müssen Shopbetreiber konkret tun?

Ab sofort können Shopbetreiber die kostenlose Registrierung in der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister durchführen – bis spätestens zum 1. Januar 2019 müssen sie das auch tatsächlich getan haben. Wer diese Frist versäumt, darf keine „systembeteiligungspflichtigen“ Verpackungen mehr in den Verkehr bringen. Und wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 200.000 Euro bedroht. Voraussichtlich ab Oktober 2018 soll es auch bereits die Möglichkeit für die Datenmeldung mithilfe von LUCID geben, die bis zum Jahreswechsel jedoch noch auf freiwilliger Basis erfolgt. Für das Jahr 2019 muss die Datenmeldung dann jedoch erstmals verpflichtend vorgenommen werden. Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch spätere Änderungen an Art und Umfang der in den Verkehr gebrachten Verpackungen (oder ein etwaiger Wechsel des Rückhol-Systems) künftig unverzüglich an die Zentrale Stelle Verpackungsregister gemeldet werden muss.

Zudem sollten Shopbetreiber natürlich noch einmal genau prüfen, an welcher Stelle Verpackungsmaterial eingespart oder durch umweltverträglichere Lösungen ersetzt werden kann. Immerhin hilft das nicht nur unnötige Kosten vermeiden, sondern kommt auch der Umwelt zugute.

Wo gibt es weiterführende Infos?

Den Wortlaut des Verpackungsgesetzes sowie detaillierte Informationen über die damit Verbundenen Änderungen, Pflichten und die nötigen Arbeitsschritte finden sich im Bereich Information & Orientierung auf der Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

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