Nach Urteil des OLG München: Rechtssicherheit im Checkout ungewiss

Nach Urteil des OLG München: Rechtssicherheit im Checkout ungewiss

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München hat weitreichende Konsequenzen für den gesamten E-Commerce. Dabei geht es um ein eigentlich schon vor Jahren zu den Akten gelegtes Thema, und das Urteil richtet sich zunächst auch nur gegen Amazon. Wir fassen zusammen, worum es genau geht und inwieweit und inwiefern dieses Thema potenziell jeden Shopbetreiber betrifft.

Worum genau geht es?

Seit 2012 gibt es im Onlinehandel die sogenannte Button-Lösung als anerkannten Standard für einen rechtssicheren Checkout. Seither werden Käufer von Onlinehändlern durch klar beschriftete Buttons (zum Beispiel “Jetzt kaufen” oder “Jetzt kostenpflichtig bestellen”) und unmittelbar neben oder über dieser Schaltflächen präsentierte Produktinformationen transparent darüber informiert, dass sie mit dem nächsten Klick einen Kauf abschließen und was genau sie da eigentlich kaufen. Diese Praxis hat sich flächendeckend durchgesetzt und die Gerichte hatten kaum mehr Arbeit mit entsprechenden Streitfragen.

Aber nun hat Amazon in zweiter Instanz eine Niederlage kassiert, angesichts derer die gesamte Branche aufmerkt. In seinem Urteil vom 31. Januar 2019 (Az. 29 U 1582/18) hat das OLG München festgestellt, dass es nicht ausreicht, auf der finalen Bestellseite neben einer Reihe von Angaben zum bestellten Produkt einen Link zur Artikeldetailseite unterzubringen, auf der Kunden bei Bedarf noch einmal genaue Informationen erhalten können. Sämtliche “wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen” müssen unmittelbar auf der finalen Bestellseite aufgeführt werden. Das ist die Quintessenz des Urteils, die letztlich nur noch einmal unterstreicht, was schon seit Jahren Gesetz und gängige Praxis ist. Brisant ist das Urteil allerdings im Hinblick auf die zugrundegelegte Argumentation und den konkreten Fall, an dem sich der Rechtsstreit entzündet hatte.

Ein Sonnenschirm im Sortiment von Amazon erschien im Warenkorb als Produktbild mit nebenstehendem Link zur Produktdetailseite. Auf der Seite für den Bestellabschluss wurden zu dem Produkt dann neben einem Bild noch Modell, Farbe und Größe angegeben. Das war, so das OLG München nicht ausreichend, da auf diese Weise im letzten Schritt eben nur einige, nicht aber alle “wesentlichen Merkmale” angezeigt wurden. Außerdem wurde durch das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass es auch nicht ausgereicht hätte, auf der finalen Bestellseite ergänzend noch einmal den Link zur Produktseite bereitzustellen. Der Kunde muss dort also wirklich alle wesentlichen Merkmale des Produkts noch einmal unmittelbar aufgeführt bekommen.

Was bedeutet das für Shopbetreiber?

Aus der Sicht von Onlinehändlern ist an diesem Urteil zweierlei problematisch. Das erste Problem besteht darin, dass die Formulierung “wesentliche Merkmale” denkbar unscharf ist und – je nach Produkt – viel Spielraum für Interpretationen lässt, während dieses nur schwer abgrenzbare Set an Informationen unbedingt vollständig dargestellt werden soll. In der Konsequenz lässt sich eigentlich nur eine Empfehlung geben: Auf der finalen Bestellseite müssen vorsichtshalber sämtliche in Form von Attributen und Produktbeschreibungen verfügbaren Merkmale noch einmal angezeigt werden – auch wenn das mitunter zu absurd langen Auflistungen führen kann. Und das zweite, damit zusammenhängende Problem betrifft alle, die Produkte über den Amazon Marketplace oder ähnliche Verkaufsplattformen anbieten: Hier können Händler nicht beeinflussen, was genau beim Bestellabschluss angezeigt werden soll. Daher droht ihnen im Licht des OLG-Urteils potenziell eine neuerliche Abmahnwelle durch missgünstige Mitbewerber, die auf den entsprechenden Marktplätzen selbst nicht als Verkäufer aktiv sind.

Was müssen Shopbetreiber nun tun?

Wer seine Produkte auf Marktplätzen anbietet, kann derzeit nur darauf hoffen, dass die Plattform die finale Bestellseite umgehend im Sinne des OLG-Urteils anpasst. Eine Änderung des gesetzlichen Rahmens müsste auf EU-Ebene vorgenommen werden und wird daher nicht auf die Schnelle zu erwarten sein.

Wer (zusätzlich) einen eigenen Onlineshop betreibt, muss die entsprechenden Änderungen im Checkout des Shops selbst vornehmen lassen, so dass alle (wesentlichen) Merkmale der Produkte auf derselben Seite wie der Bestell-Button angezeigt werden. Sinnvoll könnte es an dieser Stelle sein, die Darstellung durch eine geeignete Accordion-Lösung zum Auf- und Zuklappen besser handhabbar zu machen, damit Nutzer beim Kauf von Produkten mit sehr vielen solcher Merkmale durch endlos lange Auflistungen nicht verwirrt werden.

Beispiel: “Wesentliche Merkmale” im Shopware Checkout konfigurieren

Nutzer von Shopware können den Bereich “wesentliche Merkmale” direkt über das Backend konfigurieren. Das Template für die wesentlichen Merkmale ist über die Hauptnavigation unter Einstellungen > Grundeinstellungen > Storefront > Bestellabschluss zu finden und lässt sich dort direkt im Eingabefenster anpassen.

Shopware: Wesentliche Merkmale

In der Template-Sprache Smarty kann hier definiert werden, was genau auf der finalen Bestellseite ausgegeben werden soll. Für die Übersichtlichkeit der Darstellung muss gegebenenfalls zusätzlich mit JavaScript und CSS gesorgt werden. Alternativ steht auch eine fertige Plugin-Lösung bereit.

Brauchen Sie Unterstützung?

Wenn Sie Hilfe bei der Anpassung des Checkouts Ihres Shopware oder Magento Onlineshops für die rechtssichere Anzeige der wesentlichen Merkmale benötigen, unterstützen wir Sie gern.

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