FAQ zur KI-Verordnung Teil II: Welche neuen Pflichten haben Shopbetreiber ab August 2025?

FAQ zur KI-Verordnung Teil II: Welche neuen Pflichten haben Shopbetreiber ab August 2025?

Auf Betreiber von Onlineshops, die KI-Systeme nutzen, kommen ab August 2025 neue Pflichten zu – das ist schon das zweite Mal in diesem Jahr. Wir fassen zusammen, was es jetzt zu beachten gibt – und welche weiteren rechtlichen Änderungen für den Einsatz von künstlicher Intelligenz auch im E-Commerce anstehen.

KI-Verordnung, AI-Act: Was ist das?

Von der KI-Verordnung ist oft unter der englischen Bezeichnung „AI Act“ (Artificial Intelligence Act) die Rede. Die Europäische Union hat dieses rechtliche Rahmenwerk aufgestellt, um die Verwendung von KI innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zu regeln. In Kraft getreten ist die KI-Verordnung am 1. August 2024. Nach einem halben Jahr Vorlauf wurde der erste Teil rechtlich bindend. Weitere sechs Monate später folgt am 2. August 2025 der zweite Teil.

Was gilt ab dem 2. August 2025?

Vom Stichtag 2. August 2025 an gilt eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte, die in Artikel 50 geregelt ist. Auf diese Weise soll Transparenz gewährleistet werden. Zugleich geht es darum, Risiken im Zusammenhang mit Täuschungen und gezielter Desinformation mithilfe von Deepfakes zu minimieren.

Für wen gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte und Dienste?

Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Unternehmen, die auf dem europäischen Markt KI-Systeme anbieten oder sie in irgendeiner Weise in der Interaktion mit Menschen einsetzen – unabhängig davon, wo sie ihren Sitz haben. Von der neuen Regelung betroffen sind neben Anbietern von KI-Systemen wie OpenAI daher auch alle gewerblichen Nutzer solcher Dienste. Wer also für das Tagesgeschäft KI einsetzt, um beispielsweise Texte und Bilder für das Marketing oder den Kundenservice zu generieren, muss die entsprechenden Inhalte künftig für Menschen klar erkennbar als durch KI erzeugt kennzeichnen.

Anbieter von KI-Diensten sind derweil dazu verpflichtet, sicherzustellen, „dass die Ausgaben des KI‑Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind“. Auf diese Weise werden KI-generierte Inhalte sozusagen bereits ab Werk mit Metadaten versehen, durch die sie für Maschinen (und sachkundige Menschen) als solche erkennbar sind. Wer KI-generierte Inhalte verwendet, muss nun zusätzlich dafür sorgen, dass sie von allen Menschen, die damit in Berührung kommen, klar als solche erkennbar sind.

Was bedeutet das für Betreiber von Onlineshops?

Wer einen Onlineshop betreibt und dabei KI-generierte Texte, Bilder oder Videos beziehungsweise KI-gestützte Dienste im Frontend bereitstellt, muss das in Zukunft deutlich kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss dabei für Menschen verständlich sein – etwa in Form von einfachen Hinweisen in Textform oder auch Wasserzeichen in Bildern.

Welche Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht gibt es?

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind KI-generierte Inhalte, die stark bearbeitet worden sind und für die eine natürliche Person – zum Beispiel ein Autor – oder eine juristische Person – etwa ein Unternehmen – die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Grundsätzlich von der Regelung ausgenommen ist der rein private Einsatz von KI.

Und was gilt bereits seit dem 2. Februar 2025?

Schon seit dem 2. Februar 2025 gelten mit den Artikeln 4 und 5 die ersten Bestandteile der KI-Verordnung rechtlich bindend. Artikel 4 der KI-Verordnung enthält Bestimmungen zum Thema „KI-Kompetenz“. Artikel 5 bezieht sich auf verbotene Praktiken im KI-Bereich und legt fest, in welcher Form und in welchen Szenarien durch künstliche Intelligenz gestützte Systeme nicht zulässig sind. Im Hinblick auf die daraus resultierenden Pflichten für Onlinehändler haben wir uns damit im Januar 2025 in einem ersten Blog-Beitrag zur KI-Verordnung beschäftigt.

Was passiert bei Verstößen gegen die Verordnung?

Wer sich nicht an die neuen Transparenzregeln hält, läuft Gefahr, mit hohen Bußgeldern belegt zu werden. Im Raum steht dafür je nach Dimension des konkreten Falls ein Rahmen von bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweit erwirtschafteten Jahresumsatzes. (Gefordert werden soll dabei jeweils der höhere Betrag.) Zudem ist zu betonen: Nicht gekennzeichnete KI-generierte Inhalte können auch dann zu Rechtsstreitigkeiten führen, wenn sich beispielsweise Shopkunden durch sie getäuscht fühlen.

Alle Händler, die im Frontend ihres Shops in der einen oder anderen Weise sichtbar auf KI-Systeme zurückgreifen, müssen bereits jetzt aktiv werden um sicherzustellen, dass die mithilfe künstlicher Intelligenz bereitgestellten Inhalte oder Dienste sowohl für Menschen als auch für Maschinen klar als solche erkennbar sind.

Wie geht es mit der KI-Verordnung weiter?

In den folgenden Jahren werden nach und nach noch weitere Teile der KI-Verordnung rechtlich bindend:

  • Am 2. August 2026 beginnt die generelle Anwendbarkeit des AI-Gesetzes (unter anderem die Regelung zur Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte).
  • Und ab dem 2. August 2027 sollen dann auch die Regelungen für Hochrisiko-KI und deren Einstufung gelten.

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Können wir Sie zur Umsetzung der Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte in Ihrem Onlineshop beraten? Wir unterstützen Sie gern.

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