Neue Regeln zu Greenwashing und Social Washing ab 27. September 2026
Mit der EmpCo-Richtilinie, die ab dem 27. September 2026 in Deutschland eingehalten werden muss, treten neue Regelungen zu Greenwashing und Social Washing rechtlich bindend in Kraft. Wer für seinen Shop mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsversprechen wirbt, muss dabei künftig sehr genau aufpassen. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
Im Februar 2024 hat die Europäische Union die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers“) (EU) 2024/825 verabschiedet. Die Richtlinie ist Teil des Green Deals, mit dem die Europäische Union bis 2050 klimaneutral werden will. Die darin enthaltenen Vorschriften sollen die Kennzeichnung von Produkten klarer und vertrauenswürdiger machen. Deutschland hatte bis 2026 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 27. September 2026 gelten neue Regeln für den werblichen Einsatz von Attributen wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich”, um Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu schützen.
Fast alle Onlinehändler betroffen
Die Regeln gelten für alle Betreiber von Onlineshops, die Produkte – auch – an Privatkunden verkaufen. Ausgenommen sind also lediglich reine B2B-Onlineshops, deren Angebot sich ausschließlich an Firmenkunden richtet.
Was künftig noch erlaubt ist – und was nicht
Neben der Wortwahl in werblichen Aussagen bezieht sich die EmpCo-Richtlinie auch auf den Einsatz von Nachhaltigkeitssiegeln. Weiterhin erlaubt bleiben wird der werbliche Einsatz von Aussagen wie „Verpackung besteht zu 75 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen“, sofern sie sowohl wahr als auch belegbar sind. Demgegenüber dürfen allgemeine Aussagen und Versprechen zu Umweltthemen, die sich nicht beweisen lassen, nicht mehr werblich eingesetzt werden, so etwa „klimaneutral“ oder„umweltfreundlich“. Ebenfalls unzulässig wird die Behauptung „biologisch abbaubar“ sein, es sei denn, sie gilt belegbar für das gesamte Produkt – und nicht etwa nur für eine Umverpackung aus Pappe, auf die sie aufgedruckt ist.
Der Einsatz von Nachhaltigkeitssiegeln ist nur noch erlaubt, wenn sie auf staatlich kontrollierten beziehungsweise unabhängigen und zertifizierten Prüfverfahren beruhen wie der Blaue Engel. Nicht mehr zulässig sind dagegen selbst entwickelte und nicht unabhängig geprüfte Label und Auszeichnungen, für die keine klaren Kriterien definiert sind.
Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Bußgelder
Neben möglichen Imageschäden, zu denen irreführende und nicht überprüfbare Werbeaussagen grundsätzlich führen können, drohen Unternehmen bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden oder Verbraucherschutzorganisationen. Zusätzlich können bei besonders schweren Verstößen auch staatliche Bußgelder von maximal vier Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden.