Neues Recht auf Reparatur: Was Shopbetreiber wissen müssen

Neues Recht auf Reparatur: Was Shopbetreiber wissen müssen

Ab Ende Juli 2026 gilt das neue Recht auf Reparatur. Für bestimmte Produkte sollen damit die Rechte der Verbraucher in der gesamten EU gestärkt werden. Zugleich soll die Neuregelung zur Abkehr von der Wegwerfmentalität und zu nachhaltigerem Konsum beitragen. In diesem Beitrag fassen wir zusammen, was Betreiber von Onlineshops darüber wissen sollten und was sie in Zukunft beachten müssen.

Recht auf Reparatur: Was ab wann gilt

Bis zum 31. Juli 2026 muss die Recht auf Reparatur Richtlinie der Europäischen Union 2024/1799 in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Durch die Ergänzung der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/711 soll das Prinzip „Reparieren statt Wegwerfen“ gefördert werden. Das heißt zum einen, dass bestimmte Produkte so konstruiert sein müssen, dass sie repariert werden können, und zum anderen, dass Hersteller ihrerseits Reparaturen ermöglichen müssen. Davon betroffen sind zunächst bestimmte auf Langlebigkeit ausgerichtete Produkte (Smartphones, Tablets, große Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Server, Datenspeicher, leichte Fahrzeuge mit Akku wie E-Bikes und Schweißgeräte).

Das Recht auf Reparatur besteht neben dem Gewährleistungsrecht gemäß BGB und ergänzt es. Während der Gewährleistungsfrist haben Kunden die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung. Ist die Frist für das Gewährleistungsrecht abgelaufen, gilt das Recht auf Reparatur weiterhin. Es soll sicherstellen, dass Kunden auch weiterhin die Möglichkeit haben, ein Produkt reparieren zu lassen – wofür sie die Kosten dann allerdings selbst tragen, wenn sie sich dafür entscheiden sollten. Hersteller werden daher in die Pflicht genommen, Ersatzteile, Anleitungen und Reparaturmöglichkeiten bereitzustellen. Nach der Reparatur verlängert sich die Haftungsdauer für Sachmängel um 12 Monate.

In erster Linie betrifft die Neuregelung Hersteller. Aber damit Verbraucher ihr Recht auf Reparatur wahrnehmen können, werden zugleich auch neue Informationspflichten eingeführt. Und dieser Punkt ist dann auch für Händler relevant.

Händler unter bestimmten Voraussetzungen betroffen

Wer einen Onlineshop betreibt und keine Produkte aus den betroffenen Warengruppen anbietet, muss aktuell auch keine neuen Informationspflichten erfüllen. Die Liste der Produkte, für die das Recht auf Reparatur gilt, kann und soll jedoch in Zukunft erweitert werden, weshalb Händler die Entwicklung sehr genau beobachten sollten, auch wenn sie noch nicht Ende Juli 2026 noch nicht betroffen sein sollten.

Wer über einen Onlineshop Produkte ausschließlich an Geschäftskunden verkauft, muss die Informationspflichten zum Recht auf Reparatur nicht erfüllen, da es der EU hier um den Schutz von Verbrauchern als Endkunden geht. Wer aber Produkte aus den betroffenen Warengruppen auch oder ausschließlich an B2C-Kunden anbietet, muss sie im Shop über das Recht auf Reparatur informieren.

Was Händler in Zukunft tun müssen – und was nicht

Wer einen Onlineshop betreibt und vom Recht auf Reparatur betroffene Produkte anbietet, muss darauf achten, dass Kunden im Frontend des Shops umfassend über ihre Rechte und Möglichkeiten informiert werden. Das heißt:

  • Verfügbare Reparaturmöglichkeiten transparent darstellen
  • Zugriff auf Reparaturinformationen der Hersteller gewähren (sofern vorhanden)
  • Angaben zur Ersatzteilverfügbarkeit machen (sofern vorhanden)
  • Kunden im Fall eines Mangels über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung informieren
  • Vor der Reparatur über die Verlängerung der Haftungsdauer um 12 Monate informieren

Händler müssen selbst keinen Reparaturservice anbieten. Und eigenständig recherchieren müssen Händler Reparaturmöglichkeiten und Ersatzteilverfügbarkeiten nun auch nicht. Aber alle greifbaren Informationen der Hersteller müssen weitergegeben werden – insbesondere wenn Produkte von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU angeboten werden.

Fazit: Eine Neuregelung mit Potenzial

Das neue Recht auf Reparatur betrifft zunächst nur wenige Shopbetreiber. Aber es birgt großes Potenzial – und das gleich in mehrfacher Hinsicht:

  1. Diese gesetzliche Neuregelung kann einem wirksamen Beitrag zur Abkehr von der extrem ressourcenintensiven „Wegwerfgesellschaft“ leisten.
  2. Das Recht auf Reparatur kann Händler dazu bewegen, ihren Kunden selbst Reparaturmöglichkeiten für die betroffenen Produkte anzubieten – nicht zuletzt mit Blick auf die Kundenbindung.
  3. Die EU plant bereits jetzt Erweiterungen der Regelung. Es ist also davon auszugehen, dass das Recht auf Reparatur schon bald auf weitere Warengruppen ausgeweitet wird.

Händler sollten sich daher unbedingt schon jetzt mit dem Recht auf Reparatur auseinandersetzen und die weitere Entwicklung genau im Blick behalten.

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