Änderungen im Verpackungsrecht für Händler ab 12. August 2026

Änderungen im Verpackungsrecht für Händler ab 12. August 2026

Um den geänderten Vorgaben auf EU-Ebene Rechnung zu tragen, wird das deutsche Verpackungsrecht um ein neues Gesetz ergänzt. Daraus ergeben sich auf für die Betreiber von Onlineshops einige änderungen – insbesondere für den Handel mit Eigenmarken und importierten Produkten. Wir fassen zusammen, was Händler ab dem 12. August 2026 beachten müssen.

Das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

Am 11. Juni 2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf für das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung angenommen. Das neue Gesetz soll das bisher geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzen.

Da der Weg für die Anpassung des nationalen Verpackungsrechts an die Vorgaben der geänderten Verpackungsverordnung der Europäischen Union (EU 2025/40 beziehungsweise PPWR) nun frei ist, kann das neue Gesetz pünktlich zum von der EU gesetzten Stichtag am 12. August 2026 in Kraft treten. Das VerpackDG enthält eine Reihe neuer Bestimmungen, die in Teilen auch direkte Auswirkungen auf den Onlinehandel haben.

Pflichten zur Registrierung und Systembeteiligung bleiben erhalten

Die auf Bundesebene bereits im Verpackungsgesetz geregelten Pflichten zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID, zur Systembeteiligung und zur Meldung von Daten zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen bleiben grundsätzlich erhalten. Detaillierte Informationen darüber, für welche Arten von Verpackungen welche Pflichten bestehen, hält die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bereit. Aber es gibt auch wichtige änderungen in der Zuordnung der bestehenden Pflichten für bestimmte Produkte.

Was ändert sich durch das neue Gesetz für die Betreiber von Onlineshops?

Ein auch für den E-Commerce sehr wichtiger Punkt in der Verpackungsverordnung der EU, die seit 2025 geltende Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), ist die Unterscheidung zwischen ‚Erzeuger‘ (manufacturer) und ‚Hersteller‘ (producer) im Hinblick auf Verpackungen. Nun gibt es für den Handel mit Produkten mit Eigenmarken und für Importe wichtige änderungen für die Bestimmung von Verantwortlichkeiten und damit verbundenen Pflichten.

Shopbetreiber, die mit Eigenmarken handeln oder Produkte importieren, müssen dafür ihre Rolle in der Verpackungslieferkette neu klären, um auch weiterhin rechtssicher unterwegs zu sein, denn „zum 12. August 2026 verschiebt sich die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen von Eigenmarken und Importen von Handelsunternehmen grundlegend“, schreibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister und fügt hinzu: „Der Handel ist in der finanziellen Verantwortung“. Einen übergangszeitraum gibt es nicht. Das bedeutet, dass für Händler die ihre Systembeteiligung nicht rechtzeitig angepasst haben, ein Vertriebsverbot für bestimmte verpackte Produkte gilt.

Neu zu klären sind vor diesem Hintergrund zwei Fragen:

  • Wer ist für die Konformität der Verpackung zuständig?

  • Wer ist für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings zuständig?

Für wen künftig welche Pflichten bestehen, hängt davon ab, wie diese Fragen beantwortet werden.

Die ZSVR empfiehlt Unternehmen auf einer Infoseite zum aktuellen EU-Verpackungsrecht ein Vorgehen in zwei Schritten. Zuerst sollte demnach geklärt werden, wer für die Konformität der Verpackung im Hinblick auf Gestaltung und Beschaffenheit verantwortlich ist und damit die Rolle des Erzeugers übernimmt. Anschließend bleibt zu klären, wer als Hersteller die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung der Verpackungsabfälle übernimmt.

Wann sind Händler Erzeuger von Verpackungen?

Für jede Verpackung gibt es in der EU nur einen sogenannten Erzeuger. Aber um welches Unternehmen es sich dabei im konkreten Fall handelt, ist nicht immer einfach zu bestimmen. Grundsätzlich gilt für Eigenmarken: Als Erzeuger von Verpackungen gilt ein Unternehmen, wenn es als Auftraggeber verpackte Produkte entwickeln oder herstellen lässt.

Von dieser Regel gibt es nur eine einzige Ausnahme: Beschäftigt das beauftragende Handelsunternehmen weniger als zehn Mitarbeitende und erwirtschaftet höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, gilt es nicht als Erzeuger der Produktverpackungen, falls der beauftragte Lieferant im selben EU-Mitgliedstaat sitzt.

Wann sind Händler Hersteller von Verpackungen?

Für Eigenmarken gilt: Wenn Händler im Auftrag Produkte herstellen lassen, müssen sie neben den Pflichten für Erzeuger grundsätzlich auch die Herstellerverantwortung im Sinne des Verpackungsrechts übernehmen.

Für Importe ist die Zuordnung der Herstellerverantwortung etwas komplizierter. Vertreibt ein Unternehmen Produkte mit Fremdmarken, die direkt von inländischen Erzeugern beziehungsweise über inländische Importeure oder Zwischenhändler bezogen werden, ist esfür die Verpackungen dieser Produkte nicht als Hersteller verantwortlich. Wer aber Produkte von Fremdmarken vertreibt, die er selbst aus einem anderen Land in die inländische Lieferkette einführt, muss für diese Produkte die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) übernehmen.

Was Shopbetreiber jetzt tun sollten

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister empfiehlt Händlern, die Produkte mit Eigenmarken im Programm haben oder selbst Ware in die inländische Lieferkette einführen, umgehend aktiv zu werden – und zwar in fünf Schritten:

  1. Verpackungsinformationen bei Lieferanten abfragen

  2. Systembeteiligung anpassen

  3. Registrierungsdaten im Verpackungsregister LUCID melden

  4. Angepasste Plan- und Prognosemengen im Verpackungsregister LUCID melden

  5. Nachvollziehbare Dokumentation erstellen

Weitere Informationen dazu finden sich auf einer speziell auf Händler zugeschnittenen Seite der ZSVR.

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