Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Was ändert sich für den E-Commerce?

Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Was ändert sich für den E-Commerce?

Am 13. Dezember 2024 tritt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Kraft. Relevant ist das nicht nur für Hersteller und Importeure, sondern auch für Händler. Betreiber von Onlineshops müssen jetzt die nötigen Vorkehrungen treffen, um rechtzeitig alle Anforderungen zu erfüllen. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.

Worum geht es?

Die Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, kurz: GPSR) wurde in der Europäischen Union auf den Weg gebracht, um dafür zu sorgen, dass Verbrauchern auf dem EU-Markt ausschließlich sichere Produkte angeboten werden. Zwar gibt es für zahlreiche Produktgruppen schon entsprechende EU-Normen, für andere Produkte, sogenannte „nicht-harmonisierte“ Produkte, fehlte aber bisher ein einheitlicher gesetzlicher Rahmen. Diese Lücke soll die GPSR nun schließen.

Das bedeutet: Ab dem 13. Dezember 2024 müssen für Verbraucher bestimmte Produkte auf dem EU-Markt den Vorgaben der GPSR entsprechend bereitgestellt werden. Davon ausgenommen sind lediglich Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen, Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel, die nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden, Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten und Kunstwerke.

Inwieweit und inwiefern ist das für Händler relevant?

Importeure als „Inverkehrbringer“ und selbstverständlich auch Hersteller von Produkten haben im Hinblick auf Sicherheitsaspekte bekanntlich zahlreiche Verantwortlichkeiten und Pflichten. Teile der Produktsicherheitsverordnung gelten aber ausdrücklich für Händler (siehe Artikel 12 GPSR) beziehungsweise für alle diejenigen Fälle, in denen Produkte auf dem EU-Markt „bereitgestellt“ werden. Und hier sollten Händler hellhörig werden, denn der Ausdruck „Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet im Rahmen der GPSR „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“. Das heißt für die Betreiber von Onlineshops im Klartext: Wer online Produkte zum Kauf anbietet, muss die Vorgaben für das Bereitstellen von Produkten auf dem EU-Markt erfüllen. In Artikel 4 der GPSR zum „Fernabsatz“ wird das noch einmal klargestellt:

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, so gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Verbraucher in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen oder mehr als einen Mitgliedstaat ausrichtet.

Wer Kunden in der Europäischen Union online Produkte anbietet, muss dabei die in der GPSR festgelegten Pflichten für Händler erfüllen. Das gilt nicht nur für den B2C-, sondern auch für den B2B-Bereich, sofern das Geschäft mit Firmenkunden so ausgerichtet sein sollte, dass die Produkte schließlich bei Verbrauchern in der EU ankommen und von ihnen benutzt werden – denn um deren Schutz geht es ja.

Was müssen Shopbetreiber nun sicherstellen?

Laut Abschnitt 2, Artikel 19 der GPSR gelten für Händler, die (auch) für Kunden in der EU online Produkte anbieten die folgenden „Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz“:

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

  1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
  2. falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
  3. Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
  4. etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um harmonisierte oder nicht-harmonisierte Produkte handelt. Die einzigen Ausnahmen bilden die oben aufgezählten Kategorien (Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel und so weiter).

Was enthält eine GSPR-konforme Produktdetailseite?

Auf einer Produktdetailseite müssen grundsätzlich gut sichtbar Angaben zum Hersteller und bei aus Nicht-EU-Staaten importierter Ware zusätzlich zur „verantwortlichen Person“, dem Inverkehrbringer für den EU-Markt enthalten sein. In jedem Fall verpflichtend sind zudem Angaben, die es ermöglichen, das Produkt zu identifizieren sowie ein Foto oder eine andere eindeutige Abbildung. Angaben zur genauen Identifikation des jeweiligen Produkts sollten Onlineshops nach gängigen Best Practices im E-Commerce ja ohnehin auf allen Produktdetailseiten bereithalten. Doch nun sind sie auch rechtlich verpflichtend. Auch eindeutige Produktabbildungen sollten sich im E-Commerce eigentlich schon mit Blick auf die User-Experience und Bilder-SEO durchgesetzt haben. Aber nun ist es amtlich: Mit Platzhaltern oder bloßen Symbolbildern als Verlegenheitslösung muss jetzt wirklich Schluss sein. Wer personalisierbare Produkte wie etwa ein mit frei wählbarem Schriftzug bedrucktes T-Shirt anbietet, kann unmöglich alle denkbaren Varianten des Produkts abbilden. Hier sollte also ein Beispielbild genügen – sofern das Produkt (mit einem Beispielschriftzug) in seinen tatsächlichen Eigenschaften darauf deutlich zu erkennen ist.

Hinzu kommen womöglich Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen für das Produkt selbst oder seine Verpackung laut entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften beziehungsweise wie in der GPSR vorgeschrieben, die nun ebenfalls klar und verständlich – eventuell mit Piktogrammen – auf der Produktdetailseite angebracht sein müssen. 

Wichtig ist dabei: Verlinkungen auf andere Seiten oder Websites reichen nicht aus. Alle diese Informationen müssen wirklich unmittelbar auf der Seite mit dem Angebot, also auf der Detailseite zum Produkt zu finden sein. Idealerweise sollten die Angaben zum Hersteller, eventuell zur verantwortlichen Person und gegebenenfalls sicherheitsrelevante Hinweise mit „Angaben zur Produktsicherheit“ überschrieben sein.

Erweiterte Pflichten für Hersteller

Wer selbst hergestellte oder erheblich veränderte Produkte online anbietet, muss noch weitere rechtliche Neuerungen beachten. Denn für Hersteller von Produkten ergeben sich aus der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) noch weitergehende Pflichten, die in Artikel 11 der GPSR ausgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass als Hersteller im Sinne der GPSR auch gilt, wer ein Produkt in bestimmter Weise verändert. Im Wortlaut der Verordnung:

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein Produkt auf solche Weise wesentlich verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken könnte, sollte als der Hersteller gelten und sollte die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

Hersteller – im erweiterten Sinne – sind künftig verpflichtet, für jedes Produkt eine Risikobewertung durchzuführen. So soll sichergestellt werden, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Zudem müssen sie eine Risikoanalyse durchführen und die Dokumentation dazu für mindestens zehn Jahre aufbewahren. In Papierform oder digital muss dokumentiert werden, inwiefern eine Analyse durchgeführt und welche Risiken dabei entdeckt wurden.

Erweiterte Pflichten für Importeure

Auch für Importeure als „Inverkehrbringer“ enthält die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) weitergehende Bestimmungen, die in Artikel 11 formuliert werden. Wichtig ist dabei: Wer Waren importiert, wird damit nicht automatisch zur „verantwortlichen Person“ im Sinne der GPSR. Als eine verantwortliche Person versteht die EU einen in einem ihrer Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der gemäß der Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten bestimmte Aufgaben übernimmt. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, kann der Importeur als „Inverkehrbringer“ oder auch ein vom Hersteller beauftragter Bevollmächtigter beziehungsweise ein Fulfillment-Dienstleister mit Niederlassung in der EU sein.

Unterstützung für Hersteller und Importeure: trade-e-bility

Wer als Hersteller oder Inverkehrbringer Produkte auf dem EU-Markt anbieten möchte, sollte sich dazu einen umsichtigen Partner mit ins Boot holen, um alle in der GSPR (und darüber hinaus) vorgeschriebenen Richtlinien einzuhalten. Wir empfehlen dafür unseren Partner trade-e-bility, dessen Leistungsportfolio auf Rechtssicherheit im Verordnungsdschungel für Hersteller, Importeure und Händler zielt – und unter anderem einen GPSR-Service enthält.

Können wir Sie als Shopbetreiber unterstützen?

Wenn Sie als Betreiber eines Onlineshops Hilfe bei der Umsetzung der Anforderungen für Händler aus der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) benötigen, sprechen Sie uns einfach an. Wir unterstützen Sie gern.

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