Widerrufs-Button in Onlineshops ab 19. Juni 2026 verpflichtend
Ab 19. Juni 2026 müssen Onlineshops mit Sitz in Deutschland einen klar erkennbaren und direkt erreichbaren Widerrufs-Button anbieten, mit dem eine Bestellung ebenso einfach widerrufen werden kann, wie sie getätigt worden ist – also per Klick. Wir fassen zusammen, was Shopbetreiber über diese rechtliche Neuerung wissen müssen und was bis zum Stichtag zu tun ist.
Die Bundesregierung möchte Verbraucher besser schützen, indem sie das Widerrufsrecht verschärft. Damit setzt sie die EU-Richtlinie 2023/2673 um. Für den E-Commerce bedeutet das: Möglichkeiten für einen Widerruf per Formular oder E-Mail sind in Zukunft nicht mehr ausreichend. Ein Button für den Widerruf wird Pflicht.
Konkret müssen Händler den Kunden ihrer Onlineshops ab dem 19. Juni 2026 eine klar erkennbare und unmittelbar zugängliche Schaltfläche bereitstellen, über die ein Widerruf digital erklären werden kann. Wichtig ist auch: Wer seinen Shop entsprechend anpasst, muss in diesem Zuge auch die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung aktualisieren.
Onlinehandel insgesamt betroffen
Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Bereitstellen eines Buttons für den Widerruf von Onlinekäufen für alle Händler, die an Endverbraucher verkaufen, also im B2C. Die Widerrufsmöglichkeit per Button muss sowohl Kunden mit eigenem Account als auch für Gastbestellungen bereitgestellt werden.
Die neue gesetzliche Regelung gilt auch für Verkäufe über Plattformen wie Online-Marktplätze. Hier allerdings ist der Betreiber der jeweiligen Plattform dafür verantwortlich, die Pflicht zum Bereitstellen eines Widerrufs-Buttons umzusetzen. Die Abwicklung liegt dann aber weiterhin in der Verantwortung des Händlers.
Ausnahmen für B2B und bestimmte Produkte
Es gibt lediglich zwei Ausnahmen von der Widerrufs-Button-Pflicht. Erstens sind reine B2B-Shops, die wirklich ausschließlich an Geschäftskunden verkaufen, von der neuen Regelung ausgeschlossen. Und zweitens gilt die Pflicht für bestimmte Produkte nicht:
- Schnell verderbliche Waren wie Lebensmittel
- Aus Gründen wie Gesundheitsschutz oder Hygiene versiegelte Produkte, deren Versiegelung entfernt worden ist
- Personalisierte oder individuell angefertigte Produkte
- Buchungen für Freizeitaktivitäten mit spezifischem Termin oder Zeitraum (etwa Konzertkarten oder Flugtickets).
- Digitale Inhalte, für die eine ausdrückliche Zustimmung zum Erlöschen des Widerrufsrechts vorliegt
Wichtig ist dabei: Von der Pflicht zur Einrichtung des Buttons sind Händler nur dann befreit, wenn ausnahmslos alle Produkte in ihrem Onlineshop unter die genannten Ausnahmen fallen.
Was genau Shopbetreiber nun umsetzen müssen
Um den neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Bereitstellen eines Widerrufs-Buttons zu entsprechen, müssen Händler in ihren Shops bis zum 19. Juni 2026 eine Lösung implementieren, mit der sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Klarheit
Der Widerrufs-Button muss eindeutig beschriftet („Vertrag widerrufen“ oder entsprechend) und deutlich sichtbar sein. - Erreichbarkeit
Der Button muss unmittelbar, also ohne zusätzliche Navigation oder unnötige Zwischenschritte erreichbar sein. - Unmittelbarkeit
Ein mithilfe des Buttons erklärter Widerruf muss direkt an den Händler übermittelt werden können. Ein Klick auf den Button darf den Widerruf allerdings noch nicht sofort auslösen, sondern muss zunächst auf eine separate Seite mit einem Widerrufsformular weiterleiten. Erst nach dem Ausfüllen des Formulars kann dann mit einem Klick auf einen Bestätigungsbutton (beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ oder vergleichbar) der Widerruf tatsächlich ausgelöst werden. - Bestätigung
Kunden müssen nach dem Einreichen eines Widerspruchs unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung zugeschickt bekommen, in der die übermittelten Daten zum Widerruf noch einmal enthalten sind.
Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, drohen neben möglichen Vertrauensverlusten aufseiten der Kundschaft auch rechtliche Konsequenzen, die mit wirtschaftlichen Risiken (Gefahr von Abmahnungen) verbunden sind. Gegen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro können Bußgelder in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Für kleinere Unternehmen sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld von maximal 50.000 Euro vor. Zudem können sich die Widerrufsfristen für die verkauften Produkte verlängern, wenn die Wahrnehmung des Widerrufsrechts nicht in der vorgeschriebenen Weise ermöglicht wird.
Neuer Button ergänzt bisherige Regelungen zum Widerruf
Dabei ist zu betonen, dass der Widerrufs-Button Kunden zwar einen neuen digitalen Weg zur Wahrnehmung des Widerrufsrechts eröffnet, aber nicht den gesamten Prozess automatisiert. Händler sind weiterhin in der Pflicht zu prüfen, ob es sich um widerrufsfähige Waren handelt, ob die Widerrufsfrist eingehalten wurde und ob andere Gründe für den Ausschluss vom Recht auf Widerruf vorliegen.
Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung anpassen
Auch eine korrekte Widerrufsbelehrung ist weiterhin verpflichtend. Sie muss mit der Einrichtung des Widerrufs-Buttons so angepasst werden, dass dieser neue Kommunikationsweg darin entsprechend berücksichtigt ist. Auch in der Datenschutzerklärung muss darüber Informiert werden, welche Daten beim Benutzen der Widerrufsfunktion übermittelt und verarbeitet werden.
Umsetzung des Widerrufs-Buttons: Mehr als nur ein neuer Knopf
Im Frontend kommt mit der neuen rechtlichen Regelung lediglich eine zusätzliche Schaltfläche hinzu. Händler sollten die technischen und organisatorischen Implikationen dieser Neuerung aber nicht unterschätzen. Immerhin müssen sie die oben zusammengefassten Anforderungen für den Widerrufs-Button vollständig erfüllen. Und wenn Kunden den neuen Button benutzen, müssen die damit ausgelösten Prozesse für die Rückabwicklungen auch nahtlos in bestehende Prozesse integriert werden.
Shopware geht mit gutem Beispiel voran
Für die E-Commerce-Plattform Shopware ist eine native Lösung für einen rechtssicheren Widerrufs-Button rechtzeitig in Aussicht gestellt worden. Mit dem Minor-Release Shopware 6.7.9.0 (und auch für Shopware 6.6.x) sollen Händler ab April 2026 das entsprechende neue Feature nutzen können. Wer ein Shopsystem nutzt, für das nicht rechtzeitig durch den Hersteller eine passende Lösung bereitgestellt wird, muss sich nun aktiv selbst darum kümmern.
Können wir Sie unterstützen?
Wir beraten Sie gern zum Update auf Shopware 6.7.9.0 und zur Integration des Widerrufs-Buttons in Ihren Onlineshop.