Novelle des Produkthaftungsrechts zum 9. Dezember 2026

Novelle des Produkthaftungsrechts zum 9. Dezember 2026

Mit einer neuen EU-Richtlinie wird zum 9. Dezember 2026 das Produkthaftungsrecht modernisiert. Neuerungen betreffen in erster Linie die Bereiche Software und KI, aber auch Online-Marktplätze. Da in einigen Fällen auch Händler haften, sollten Shopbetreiber sich über die Risiken vollständig informieren. Wir liefern eine Zusammenfassung.

Das bisherige Produkthaftungsrecht in Deutschland

Wer muss haften, wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden verursacht? Diese Frage beantwortet das Produkthaftungsrecht. In Deutschland stammen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für solche Haftungsfragen aus den 1980er-Jahren. Für die „verschuldensunabhängige“ Haftung liefert das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) die juristische Grundlage. In seiner derzeitigen Ausführung läuft das Produkthaftungsgesetz nun aus. Bis zum 9. Dezember 2026 muss Deutschland die neue Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt haben, so dass die Rechtsgrundlage für die verschuldensunabhängige Haftung den neuen Bestimmungen entspricht.

Das neue Produkthaftungsrecht der Europäischen Union

In welchen Fällen und in welcher Höhe haben durch fehlerhafte Produkte Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz – und wo können sie ihn geltend machen? Das neue Produkthaftungsrecht der EU fasst zentrale Begriffe neu, erweitert den Kreis der haftenden Akteure und beseitigt bislang bestehende Grenzziehungen für die Haftung.

Begriffe ‚Produkt‘, ‚Fehler‘ und ‚Schaden‘ neu gefasst

Da sich in den vergangenen vier Jahrzehnten viel verändert hat, stellt die EU das Produkthaftungsrecht auf eine neue Grundlage. Insbesondere der Produktbegriff wird dabei neu gefasst, so dass in Zukunft auch Produkte in den Bereichen Software und KI sowie komplexe Produkte, die in Kombinationen aus Hard- und Software bestehen, und 3D-Druck-Vorlagen erfasst sind. Im Hinblick auf digitale Technologien wurden auch der Fehler- und der Schadensbegriff modernisiert. Open-Source-Software, die nicht in unternehmerischer Tätigkeit entwickelt wird, bleibt vom neuen Produkthaftungsrecht allerdings ausgenommen.

Kreis der haftenden Akteure erweitert

Zugleich wird der Kreis der haftenden Akteure deutlich erweitert. Während die Produkthaftung bislang ausschließlich für Hersteller (auch für einzelne Komponenten), Produzenten und für Importeure aus Drittstaaten galt, werden in Zukunft auch Unternehmen, die Produkte wiederaufbereiten („Refurbishment“) oder wesentlich verändern („Upcycling“) ebenso in die Produkthaftung miteinbezogen wie etwaige Bevollmächtigte des Herstellers, Fulfillment-Dienstleister und die Betreiber von Online-Marktplätzen.

Haftungsgrenze und Selbstbehalt gestrichen

Gestrichen wurden sowohl die Haftungsbegrenzung als auch der Selbstbehalt für Geschädigte in Schadensfällen. Die bisherige Höchstgrenze von 85 Millionen Euro für Fälle mit mehreren Personenschäden wird abgeschafft. Ebenso gibt für Geschädigte bei Sachschäden künftig keinen Selbstbehalt von 500 Euro mehr.

Wann Händler haften müssen

Im Produkthaftungsrecht werden drei mögliche Kategorien von Fehlern unterschieden: Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler. Ein fehlerhaftes Produkt kann also vorliegen, wenn es grundsätzlich falsch konstruiert ist, wenn es einen Fehler in der Herstellung gab, oder wenn nicht richtig über Risiken beziehungsweise den richtigen Gebrauch informiert worden ist. – Aber wer muss wann genau wofür haften?

Händler gehören zwar zunächst einmal nicht in den Kreis der haftenden Akteure. Aber es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen sie auch sie für durch fehlerhafte Produkte entstandene Schäden haften müssen.

Fälle, in denen Händler für fehlerhafte Produkte haften müssen:

  • In einem Onlineshop oder über eine Plattform werden selbst hergestellte Produkte angeboten. Hier greift die Haftung als Hersteller.
  • Der Händler bringt auf Produkten, die von einem Dritten produziert worden sind, eine eigene Marke oder ein Unternehmenskennzeichen an. Hier greift die Haftung als „Quasi-Hersteller“.
  • Für Produkte, die wiederaufbereitet („refurbished“) oder durch Upcycling wesentlich verändert worden sind, müssen Händler ebenfalls haften. Was aber genau ist eine wesentliche Veränderung? Wer gebrauchte Laptops lediglich prüft, reinigt und kosmetisch überarbeitet, wird für etwaige Schäden infolge von Fehlern des Produkts nicht haften müssen, wohl aber ein Händler, der auch sicherheitsrelevante Komponenten ausgetauscht oder Hardware neu kombiniert hat.
  • Ein Händler importiert Produkte aus einem Drittland außerhalb der Europäischen Union und bietet sie in seinem Onlineshop an. Hier greift die Haftung als Importeur.
  • Wenn in einem Haftungsfall der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder durch den Händler binnen eines Monats weder ein Hersteller noch ein Lieferant benannt werden kann, haftet der Händler wie ein Hersteller.

Zwar gibt es auch Umstände, die Händler wie Hersteller von der Produkthaftung befreien (etwa: der Fehler bestand beim Inverkehrbringen noch nicht, oder: der Fehler konnte beim damaligen Stand der Technik noch nicht erkannt werden). Allerdings liegt die Beweislast in der Frage, ob ein solcher Umstand tatsächlich vorliegt, beim Hersteller, Importeur oder Händler und nicht beim Geschädigten. Verjährungsfristen für die Produkthaftung liegen in der Regel bei drei Jahren, in manchen Fällen aber auch bei zehn, nach der neuen Gesetzgebung für gesundheitliche Spätfolgen sogar bei 25 Jahren.

Worauf Shopbetreiber im Hinblick auf das Produkthaftungsrecht achten müssen

Wer einen Onlineshop betreibt sollte die Einführung der EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 im Dezember 2026 zum Anlass nehmen, das eigene Sortiment im Hinblick auf die Produkthaftung genau in den Blick zu nehmen. Wichtig ist dabei:

  • Auf zuverlässige Lieferanten und Hersteller achten und nur Produkte mit nachvollziehbarer Herkunft anbieten
  • Relevante Informationen zu Herstellern, Importeuren und Zwischenhändlern der Produkte dokumentieren
  • Nachweise und Zertifikate zu Fragen von Qualität und Sicherheit einfordern
  • Qualitätsstandards, Haftung und Kostenübernahme für Schadensfälle mit Lieferanten, Importeuren und Herstellern vertraglich regeln
  • Eingehende Waren immer genau auf erkennbare Mängel und Produktkennzeichnungen zu Sicherheit und Qualität prüfen
  • Risiken aktiv kommunizieren (Kunden über drohende Gefahren informieren, Rückruf für betroffene Produkte einleiten)
  • Eigenmarken mit Blick auf die Haftung als Quasi-Hersteller nur mit Bedacht und nach Abwägung der Risiken einsetzen
  • Bestehende Haftungsrisiken über eine Produkthaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung absichern

Dabei ist zu betonen: Hier handelt es sich überwiegend nicht um Maßnahmen, die nur einmal durchgeführt werden müssen. Wer als Händler sicherstellen will, dass im Fall eines Schadens das Haftungsrisiko schnell und sicher an einen in der Lieferkette vorgelagerten Akteur weitergereicht werden kann, beziehungsweise das eigene finanzielle Risiko für die Produkthaftung so gering wie möglich gehalten wird, sollte dauerhaft umsichtig agieren und Haftungsfragen nicht auf die leichte Schulter nehmen.

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