Neue Regeln für BNPL, Ratenzahlung und Rechnungskauf ab 20. November 2026

Neue Regeln für BNPL, Ratenzahlung und Rechnungskauf ab 20. November 2026

Mit der Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie stuft die Bundesregierung Ratenzahlung und „Buy now, pay later“-Angebote (BNPL) ab 20. November 2026 als reguläre Verbraucherdarlehen ein. Nach dem neuen Verbraucherkreditrecht gelten auch bei kleinen Summen und kurzfristigen Zahlungsaufschüben strengere Vorgaben – allerdings mit einer wichtigen Ausnahme für den Kauf auf Rechnung. Wir fassen zusammen, was Betreiber von Onlineshops darüber wissen müssen.

Worum genau es geht

Die Europäische Union ersetzt die bisherige Verbraucherkreditrichtlinie durch die neue Richtlinie 2023/2225 „Consumer Credit Directive II“ (CCD2). Das entsprechende Umsetzungsgesetz hat der Bundestag am 17. April 2026 verabschiedet – und daraus ergeben sich auch für Händler neue Regeln für die beliebten Zahlungsmethoden Rechnungskauf, Ratenzahlung und „Buy now, pay later“. Rechtlich bindend gelten diese Regeln ab dem 20. November 2026.

Was bisher galt

Bislang waren Kleinkredite unter 200 Euro ebenso wie zinslose Finanzierungsmodelle (Null-Prozent-Ratenkauf) und das Gewähren von Zahlungsaufschüben von bis zu drei Monaten („Buy-now-pay-later“) weitgehend vom Verbraucherkreditrecht ausgenommen. Im Zeichen des Verbraucherschutzes verlangt die EU von ihren Mitgliedstaaten nun jedoch strengere Regeln.

Was genau sich ändert

Der ab 20. November 2026 in Deutschland geltende veränderte Rechtsrahmen stuft auch Kleinkredite unter 200 Euro als Verbraucherkredite ein. Das gilt in Zukunft ebenso für Null-Prozent-Finanzierungen und für BNPL-Angebote, die weniger als drei Monate Zahlungsaufschub gewähren.

Ausnahme für den klassischen Rechnungskauf

Während der Verhandlungen über die neue Verbraucherkreditrichtlinie gab es nicht zuletzt unter Händlern hierzulande ernsthaften Anlass zur Besorgnis. Immerhin schien der Rechnungskauf – nach wie vor eine der beliebtesten Zahlungsmethoden in Deutschland – auf der Kippe zu stehen, ließe sich doch das Überlassen der Ware ohne vorherige Zahlung im Licht der neuen EU-Richtlinie CCD2 auch als Gewährung eines Verbraucherkredits für die Dauer der Zahlungsfrist durch den Händler einstufen.

Das Bundesjustizministerium, das auch für den Verbraucherschutz zuständig ist, schreibt in seinen FAQ zur neuen Verbraucherkreditrichtlinie, allerdings dass das Gesetz „eine in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme“ ausnutzt, so „dass der Rechnungskauf auch dann nicht den neuen Verbraucherkreditregeln unterfällt, wenn große Onlinehändler ihren Zahlungsanspruch abtreten etwa im Rahmen eines Factorings an Konzernunternehmen oder plattformeigene Zahlungsdienstleister“.

Konkret heißt das: Gewährt der Händler selbst einem Kunden einen Zahlungsaufschub von nicht mehr als 50 Tagen, für den weder Zinsen noch Gebühren erhoben werden und ist vereinbart, dass innerhalb dieses Zeitraums nur eine einzige Zahlung geleistet wird, dann – und nur dann – fällt ein Kauf auf Rechnung nicht unter die neue Verbraucherkreditrichtlinie. Große Onlinehändler (mindestens 250 Mitarbeitende, 50 Millionen Euro oder mehr Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme von 43 Millionen Euro oder mehr) dürfen als Zahlungsziel für den Rechnungskauf sogar maximal 14 Tage einräumen. Innerhalb dieser recht eng gefassten Grenzen bleibt der Rechnungskauf also vom Verbraucherkreditrecht unberührt.

Welche Auswirkungen die Neuregelung in der Praxis hat

Für Kreditgeber wie Klarna, PayPal oder Banken als Partner für Ratenzahlungen bringt die neue Rechtslage eine ganze Reihe von Veränderungen mit sich. So sind sie in Zukunft auch bei Beträgen unter 200 Euro dazu verpflichtet, eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen und zu dokumentieren, müssen – auch bei Null-Prozent-Finanzierungen – vor Vertragsschluss ein standardisiertes Informationsblatt bereitstellen, außerdem zusätzlich zum Widerrufsrecht für den Kauf auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht für den Kreditvertrag einräumen und im Fall von Zahlungsschwierigkeiten Kreditnehmern mit Nachsicht begegnen, indem sie Ratenanpassungen oder eine Stundung anbieten, bevor sie ein Inkasso-Unternehmen einschalten, um an das Geld zu kommen.

Zudem gibt es Änderungen, von denen Händler direkt betroffen sein können. So sind werbende Hinweise mit Formulierungen wie „0-%-Finanzierung“ oder „entspannt in 3 Raten zahlen“ künftig abmahnbar, wenn dazu nicht auch die für Verbraucherkredite vorgeschriebenen Pflichtangaben angezeigt werden. Im Checkout sind künftig keine „Pre-checked Boxes“ mehr für Zusatzleistungen oder Versicherungen erlaubt. Zudem ist zu erwarten, dass mehr Kunden nach der Auswahl von Ratenzahlung oder BNPL an der Bonitätsprüfung für diese Zahlungsmethode scheitern. Und wer seinen Kunden selbst, also ohne Payment-Partner Ratenzahlung oder Null-Prozent-Finanzierung anbietet, wird dabei in Zukunft auch schon bei kleineren Beträgen zum Kreditgeber, so dass er die damit verbundenen Pflichten erfüllen und die rechtlichen Risiken tragen muss.

Worum Händler sich bis zum 20. November 2026 kümmern müssen

Wer einen Onlineshop betreibt, muss bis zum 20. November prüfen, welche Bezahlmethoden im Checkout von der rechtlichen Neuregelung betroffen sind. Je nach angebotenen Zahlungsarten können folgende Maßnahmen erforderlich sein:

  • Rechnungskauf
    Prüfen, ob der vom Gesetzgeber definierte Rahmen (Zahlungsaufschub von maximal 50 beziehungsweise 14 Tagen, ohne Zinsen oder Gebühren, nur eine Zahlung) für eine Ausnahme vom Verbraucherkreditrecht eingehalten wird.
  • PayPal, Klarna etc.
    Prüfen, wie im Checkout integrierte Payment-Partner die angebotenen Zahlmethoden bei Bedarf an die neue Richtlinie CCD2 anpassen.
  • Fallback sicherstellen
    Sicherstellen, dass Kunden nach gescheiterter Bonitätsprüfung für Ratenzahlung oder BNPL alternative Optionen für die Bezahlung angeboten werden.
  • Ratenzahlung, Null-Prozent-Finanzierung, BNPL
    Auch wenn Prüfung und Abwicklung künftig über Payment-Partner CCD2-konform laufen, müssen Händler den Shop und Kanäle wie Social Media oder Online-Anzeigen auf Werbemittel wie Banner auf Angaben zu angebotenen Finanzierungsmodellen prüfen, die um Pflichtangaben und Warnhinweise ergänzt werden müssen.
  • Checkout-Details
    Eventuelle Pre-checked Boxes für Zusatzleistungen aus dem Checkout entfernen. Zudem müssen Händler, die ihren Checkout angepasst haben, prüfen (lassen), ob beim Kauf alle wichtigen Informationen in der richtigen Reihenfolge dargestellt werden.
  • Kundeninformationen aktualisieren
    AGB und Serviceseiten für Kunden müssen auf den aktuellen Stand gebracht werden.
  • Eigene Finanzierungsmodelle
    Wer selbst beispielsweise Ratenzahlung ohne Payment-Partner anbietet, sollte sich zu der damit verbundenen Rolle als Kreditgeber juristisch beraten lassen.

Möchten Sie sich im Payment neu aufstellen?

Sie betreiben einen Onlineshop und überlegen, die Einführung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie CCD2 im November 2026 zum Anlass zu nehmen, um in Ihrem Checkout Änderungen im Payment vorzunehmen? Wir beraten Sie gern zu Bezahlmethoden und Payment-Service-Providern.

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